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Rechtliche Situation bei der Erste-Hilfe-Leistung

Verpflichtung zur Hilfeleistung: § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

Generell ist jeder zur Hilfeleistung bei einem Notfall verpflichtet. Dabei hat jeder die seinen Fähigkeiten entsprechende Hilfe zu leisten. Die unterlassene Hilfeleistung kann strafrechtlich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe geahndet werden. Die Verpflichtung zur Hilfeleistung entfällt, wenn:

  • die Hilfeleistung nicht zumutbar ist (z.B. bei Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Helfers: Unfall unter Freisetzung von gefährlichen Stoffen; Unfall auf nächtlicher, einsamer Strasse, wenn eine begründete Angst vor einem Überfall besteht; etc.)
  • die Hilfeleistung mit der "Verletzung anderer wichtiger Pflichten" verbunden ist (z.B. Aufsichtspflicht über kleine Kinder geht der Hilfeleistung vor, bzw. man ist gerade mit einem anderen Notfall auf dem Weg zu einem Arzt oder Krankenhaus)
  • die Hilfeleistung nicht erforderlich ist (z.B. fachliche Hilfe durch einen Arzt bereits vor Ort anwesend ist und keine weitere Hilfe notwendig ist)

Kann keine Hilfeleistung durchgeführt werden so ist, soweit notwendig, auf jeden Fall der Notruf abzusetzen!

Für Personal im Sanitätsdienst bzw. Rettungsdienst gelten höhere Anforderungen, da hier eine vertragliche Verpflichtung besteht. Durch die Übernahme des Dienstes haben die Sanitäter auch eine Garantenstellung übernommen (siehe § 13 StGB). Wird durch den Sanitäter die Hilfestellung vorsätzlich oder mutwillig unterlassen, so kann er zusätzlich wegen Körperverletzung bzw. Tötung durch Unterlassen bestraft werden. Dieses Vergehen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren geahndet werden.

Schadensersatzansprüche durch die Erste-Hilfe-Leistung:

Generell braucht ein Helfer an eine Unfallstelle nicht mit Schadensersatzansprüchen rechnen, soweit er die Hilfeleistung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt hat. Ein Schadensersatzanspruch entsteht nur dann, wenn der Helfer "grob fahrlässig" bzw. "mutwillig" dem verunfallten weiteren Schaden zugefügt hat. Fehlendes Wissen von Erste-Hilfe-Praktiken kann dem Helfer jedoch nicht als Verschulden ausgelegt werden. Auch eine ungewollt zugefügte Körperverletzung kann zu keiner Schadensersatzpflicht führen (z.B. verursachte Verletzung beim Retten eines Patienten aus dem Gefahrenbereicht bzw. Rippenbruch bei der Herzdruckmassage).

Ebenso kann der Ersthelfer auch nicht zum Ersatz bei Beschädigung von fremdem Eigentum im Rahmen der Hilfsleistung herangezogen werden (z.B. zerschnittene Kleidung des Verletzten im Rahmen der Wundversorgung).

Begeht der Ersthelfer in Durchführung der Hilfsleistung eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat um dadurch ein höherwertiges Rechtsgut (das Leben der Verletzten Person) zu schützen, so ist der Helfer im Rahmen des "rechtfertigenden Notstandes" vor Bestrafung geschützt. Dies wäre z.B. der Fall, wenn im Sommer die Scheibe eines Autos eingeschlagen werden muss, um ein Kind mit Hitzschlag aus dem überhitzten Auto zu retten oder wenn eine Fensterscheibe eingeschlagen wird, um an das Telefon zum Absetzen des Notrufes zu gelangen.

Schädigung des Ersthelfers bei der Hilfsleistung

Beim Auftreten von Eigenschäden ist der Ersthelfer abgesichert. Sachschäden (z.B. Reinigung von Kleidungsstücken) können direkt über die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers abgewickelt werden. Des weiteren können Schadensersatzansprüche auch über den jeweils zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger abgewickelt werden. Hierzu sind per Gesetz alle Ersthelfer beitragsfrei abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle Sach- und Personenschäden, die während der Erste-Hilfe-Leistung auftreten. Bei Körperschäden werden z.B. die Kosten für Heilbehandlungen, Übergangsgelder, sowie Renten übernommen. Beim Todesfall haben die Angehörigen ein Anrecht auf Rente und Sterbegeld. Im Rahmen der betrieblichen Erste-Hilfe-Leistung kommen der Unternehmer bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft ggf. für aufgetretene Schädigungen auf.

Ablehnung der Hilfeleistung durch den Verletzten / Patienten

Generell ist die Entscheidung durch den Verletzten, Hilfe durch den Ersthelfer / Sanitätspersonal abzulehnen, verbindlich. Wird der Verletzte zur Hilfsleistung gezwungen, so macht sich der Helfer der Körperverletzung, Nötigung bzw. Freiheitsberaubung strafbar (StGB §223 ff, §239, §240), was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren geahndet werden kann.

Bei bewusstlosen Personen geht man normalerweise von einer mutmaßlichen Einwilligung in die Versorgung aus. Dies gilt auch, wenn der Patient vorher die Hilfeleistung abgelehnt hat, da sich seine Situation seit seiner geäußerten Ablehnung entscheidend verschlechtert hat.

Für Sanitätspersonal gilt bei Ablehnung der Hilfeleistung, das der Verletzte in der Lage sein muss, sinnvoll seine Entscheidung zu treffen. Somit gilt, das der Verletzte über die (gesundheitlichen) Folgen seiner Entscheidung durch fachlich kompetente Personen aufgeklärt werden muss. Wird die Hilfeleistung dennoch abgelehnt, so ist dies möglichst schriftlich festzuhalten und von dem Verletzten, sowie Zeugen gegenzeichnen zu lassen. Allgemein können natürlich nur geschäfts- und willensfähige Personen auf eine Versorgung verzichten. Bei z.B. verwirrten, berauschten oder psychisch Kranken ist dies gegenstandslos. Allerdings ist in diesem Falle die Polizei hinzuzuziehen bzw. ein richterlicher Beschluss notwendig.

Notkompetenz

Viele ärztliche Maßnahmen bedeuten einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Verletzten und erfüllen somit den Tatbestand der Körperverletzung (hierzu zählen z.B. Injektionen, Infusionen, Intubation, aber auch die Verabreichung der meisten Medikamente). Diese Maßnahmen dürfen normalerweise nur von einem Arzt ausgeführt werden, wenn die Einwilligung bzw. mutmaßliche Einwilligung) des Verletzten bzw. bei minderjährigen (bzw. nicht mündigen Personen) die Einwilligung des Vormundes vorliegt. Der Sanitäter darf diese Maßnahmen nicht eigenständig vornehmen, sofern dies nicht in Absprache mit dem behandelnden Arzt erfolgt und der Sanitäter durch eine autorisierte Person in diese Maßnahme eingewiesen wurde. Generell hat in diesem Fall der Arzt die Anordnungsverantwortung und die beauftragte Person die Durchführungsverantwortung (d.h. eine falsche Durchführung der Maßnahme geht zu seinen Lasten). Prinzipiell ist der Helfer natürlich auch verpflichtet, bei zweifeln an der ärztlich angeordneten Maßnahme seine Bedenken zu äußern, da er sonst auch eine Mitverantwortung trägt.

(Die Kursiv gekennzeichneten Passagen sind nur für professionelle Helfer relevant).

 

Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es z.B. vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der Broschüre "Rechtsfragen bei Erster-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer". Die Broschüre kann als pdf-Datei heruntergeladen werden unter http://www.hvbg.de./d/pages/service/publik/pdf_bild/erstehilfe.pdf.