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Die Genfer Rotkreuzabkommen

Es wurden folgende vier Genfer Rotkreuzabkommen (vom 12.08.1949) vertraglich festgelegt:
 
I. Abkommen zur Verbesserung des Loses der verwundeten und Kranken der Streitkräfte
II. Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See
III. Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (Urfassung 1929)
IV. Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949)

Zusätzlich wurden 2 Zusatzprotokolle geschaffen, in denen insbesondere Regelungen für internationale bewaffnete Konflikte (Protokoll I) und Regelungen für nicht bewaffnete Konflikte (Protokoll II) aufgeführt sind.

Die Abkommen sind unter allen Umständen in vollem Umfang anzuwenden, sobald ein bewaffneter Konflikt zwischen Staaten, die Vertragspartner sind, entsteht. Dies gilt auch, wenn der Gegner z.B. das Abkommen verletzt.
 

Nach dem Abkommen sind z.B. verboten:
Tötung jeder Art
Verstümmelung
grausame Behandlung und Folterung
Geiselnahme
erniedrigende und entwürdigende Behandlung
die Verurteilung und Hinrichtung ohne ein vorhergehendes Urteil eines vorher bestellten Gerichts
Frauen sind mit aller ihrem Geschlecht gebührenden Rücksicht zu behandeln, insbesondere sind sie vor Vergewaltigung und unzüchtigen Handlungen zu schützen
Vergeltungsmaßnahmen gegen die durch das Abkommen geschützten Personen sind untersagt

Für geschützte Personen ist es von besonderer Bedeutung, dass sie in keinem Fall ganz oder teilweise auf die Rechte verzichten können, die ihnen die Abkommen einräumen


Die Interessen der jeweiligen am Konflikt beteiligten Parteien im Rahmen der Abkommen werden durch die sog. Schutzmächte gewährt. Schutzmächte können sein:
neutrale Staaten
das internationale Komitee des Roten Kreuzes
besonders dafür qualifizierte humanitäre Organisationen

Durch die Genfer Abkommen werden folgende Personen geschützt:
Verwundete
Kranke
Schiffbrüchige
Kriegsgefangene
Zivilpersonen im Machtgebiet des Gegners, insbesondere Kinder
Daneben werden auch Personen geschützt, die diesen Betroffenen Hilfe bringen, wie z.B. Ärzte, Sanitäter, Krankenträger, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Geistliche. Sie dürfen nicht angegriffen, bedroht oder in ihrem Helferdienst behindert werden. Sie müssen bei ihrer Tätigkeit aber unbedingt den Grundsatz der Unparteilichkeit beachten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Sachen geschützt werden:
Lazarette / Lazarettschiffe
Sanitätsflugzeuge
Zivilkrankenhäuser
Sanitätstransporte
Die geschützten Sachen dürfen nicht für militärische Zwecke mißbraucht werden.

Die Kennzeichnung im Rahmen des Genfer Abkommens erfolgt durch ein rotes Kreuz auf weißem Grund. In manchen Ländern wird auch der türkische Halbmond als Schutzzeichen verwendet. Eine Festlegung nach Form und Farbtönung des Zeichens durch das Abkommen liegt nicht vor. Es sollte allerdings einige Voraussetzungen erfüllen:
es soll groß und weithin sichtbar sein
es darf nur ohne schmückende Umrandung und Zutaten verwendet werden
es darf nur für die nach dem Abkommen zugelassenen Zwecke verwendet werden

Kenntlich gemacht werden können mit dem Schutzzeichen:
Einrichtungen, Einheiten, Personal und Material des militärischen Sanitätsdienstes
Zivilkrankenhäuser und ihr Personal, wenn sie als solches von der betroffenen staatlichen Stelle anerkannt sind
zivile Sanitätsflugzeuge
Sanitäts- und Sicherheitszonen, die ausschließlich zur Aufnahme verwundeter und kranker verwendet werden
zivile Sanitätsfahrkolonnen
Personal der nationalen Rotkreuz-Gesellschaften und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften
.Personen müssen eine am linken Arm befestigte Binde mit dem Schutzzeichen tragen, die von der jeweiligen Behörde ausgestellt und abgestempelt wird. Die Armbinde darf nur in Verbindung mit einer besonderen Ausweiskarte getragen werden, die ebenfalls von der jeweiligen Behörde ausgestellt wird.