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Die Genfer Rotkreuzabkommen
Es wurden folgende vier Genfer Rotkreuzabkommen
(vom 12.08.1949) vertraglich festgelegt:
I. |
Abkommen zur Verbesserung des Loses der verwundeten
und Kranken der Streitkräfte |
II. |
Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,
Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See |
III. |
Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen
(Urfassung 1929) |
IV. |
Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
(1949) |
Zusätzlich wurden 2 Zusatzprotokolle geschaffen, in denen insbesondere
Regelungen für internationale bewaffnete Konflikte (Protokoll I) und
Regelungen für nicht bewaffnete Konflikte (Protokoll II) aufgeführt
sind.
Die Abkommen sind unter allen Umständen in vollem Umfang anzuwenden,
sobald ein bewaffneter Konflikt zwischen Staaten, die Vertragspartner sind,
entsteht. Dies gilt auch, wenn der Gegner z.B. das Abkommen verletzt.
Nach dem Abkommen sind z.B. verboten:
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Tötung jeder Art |
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Verstümmelung |
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grausame Behandlung und
Folterung |
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Geiselnahme |
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erniedrigende und entwürdigende
Behandlung |
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die Verurteilung und Hinrichtung
ohne ein vorhergehendes Urteil eines vorher bestellten Gerichts |
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Frauen sind mit aller ihrem
Geschlecht gebührenden Rücksicht zu behandeln, insbesondere sind
sie vor Vergewaltigung und unzüchtigen Handlungen zu schützen |
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Vergeltungsmaßnahmen
gegen die durch das Abkommen geschützten Personen sind untersagt |
Für geschützte Personen ist es von besonderer Bedeutung, dass
sie in keinem Fall ganz oder teilweise auf die Rechte verzichten können,
die ihnen die Abkommen einräumen
Die Interessen der jeweiligen am Konflikt
beteiligten Parteien im Rahmen der Abkommen werden durch die sog. Schutzmächte
gewährt. Schutzmächte können sein:
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neutrale Staaten |
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das internationale Komitee
des Roten Kreuzes |
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besonders dafür qualifizierte
humanitäre Organisationen |
Durch die Genfer Abkommen werden folgende
Personen geschützt:
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Verwundete |
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Kranke |
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Schiffbrüchige |
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Kriegsgefangene |
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Zivilpersonen im Machtgebiet
des Gegners, insbesondere Kinder |
Daneben werden auch Personen geschützt, die diesen Betroffenen
Hilfe bringen, wie z.B. Ärzte, Sanitäter, Krankenträger,
Krankenschwestern, Krankenpfleger, Geistliche. Sie dürfen nicht angegriffen,
bedroht oder in ihrem Helferdienst behindert werden. Sie müssen bei
ihrer Tätigkeit aber unbedingt den Grundsatz der Unparteilichkeit
beachten. |
Unter bestimmten Voraussetzungen können
auch Sachen geschützt werden:
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Lazarette / Lazarettschiffe |
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Sanitätsflugzeuge |
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Zivilkrankenhäuser |
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Sanitätstransporte |
Die geschützten Sachen dürfen nicht für militärische
Zwecke mißbraucht werden. |
Die Kennzeichnung im Rahmen des Genfer Abkommens
erfolgt durch ein rotes Kreuz auf weißem Grund. In manchen Ländern
wird auch der türkische Halbmond als Schutzzeichen verwendet. Eine
Festlegung nach Form und Farbtönung des Zeichens durch das Abkommen
liegt nicht vor. Es sollte allerdings einige Voraussetzungen erfüllen:
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es soll groß und weithin
sichtbar sein |
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es darf nur ohne schmückende
Umrandung und Zutaten verwendet werden |
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es darf nur für die
nach dem Abkommen zugelassenen Zwecke verwendet werden |
Kenntlich gemacht werden können mit
dem Schutzzeichen:
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Einrichtungen, Einheiten,
Personal und Material des militärischen Sanitätsdienstes |
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Zivilkrankenhäuser
und ihr Personal, wenn sie als solches von der betroffenen staatlichen
Stelle anerkannt sind |
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zivile Sanitätsflugzeuge |
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Sanitäts- und Sicherheitszonen,
die ausschließlich zur Aufnahme verwundeter und kranker verwendet
werden |
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zivile Sanitätsfahrkolonnen |
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Personal der nationalen
Rotkreuz-Gesellschaften und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften |
.Personen müssen eine am linken Arm befestigte Binde mit dem Schutzzeichen
tragen, die von der jeweiligen Behörde ausgestellt und abgestempelt
wird. Die Armbinde darf nur in Verbindung mit einer besonderen Ausweiskarte
getragen werden, die ebenfalls von der jeweiligen Behörde ausgestellt
wird. |
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